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Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. DEFINITIONEN

In diesen Bedingungen haben die folgenden Ausdrücke die folgenden Bedeutungen:

1.1.

„der Käufer“ – die Person, Firma oder Gesellschaft, mit der die Gesellschaft einen Vertrag über den Verkauf von Waren abschließt, unabhängig davon, ob dieser Vertrag von der Gesellschaft direkt oder indirekt über einen Vertreter abgeschlossen wird.

1.2.

„die Gesellschaft“ – Environmental Monitoring and Control Limited („EMC“) und ihre Nachfolger und zulässigen Abtretungsempfänger.

1.3.

„Geschäftsräume der Gesellschaft“ – die in der Offerte oder einem anderen Vertragsdokument der Gesellschaft genannten Räumlichkeiten.

1.4.

„Waren“ – die in dem Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Käufer über den Verkauf oder die Lieferung dieser Produkte beschriebenen Produkte.

1.5.

„Vertrag“ – die Bestellung und deren Annahme durch den Verkäufer.

1.6.

„Incoterms“ – die internationalen Regeln für die Auslegung von Handelsklauseln der Internationalen Handelskammer, Ausgabe 2020.

2. ALLGEMEINES

2.1.

Diese Bedingungen regeln den Vertrag und gelten für alle Käufe der Waren durch den Käufer.

2.2.

Im Falle einer Unstimmigkeit zwischen diesen Bedingungen und einem Schreiben oder einer Offerte, die diese Bedingungen einschließt oder sich auf diese bezieht, oder einer anderen Kommunikation zwischen dem Käufer und der Gesellschaft, gelten die Bestimmungen dieser Bedingungen, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich und von einem Direktor im Namen der Gesellschaft unterzeichnet abweichendes vereinbart.

2.3.

Sofern der Kontext nichts anderes erfordert, hat jeder Begriff oder Ausdruck, der durch die Bestimmungen der Incoterms definiert oder dem eine bestimmte Bedeutung zugewiesen wird, in diesen Bedingungen die gleiche Bedeutung; bei einem Konflikt zwischen den Bestimmungen der Incoterms und diesen Bedingungen haben jedoch letztere Vorrang.

2.4.

Wird eine Bestimmung dieser Bedingungen von einer zuständigen Behörde ganz oder teilweise für ungültig oder nicht durchsetzbar befunden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen dieser Bedingungen und der Rest der betreffenden Bestimmung unberührt.

2.5.

Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, werden alle Verträge der Gesellschaft über den Verkauf von Waren im Wege des Exports aus dem Vereinigten Königreich FCA (Free Carrier / Frei Frachtführer) den Geschäftsräumen der Gesellschaft geschlossen.

2.6.

Die Überschriften in diesen Bedingungen dienen nur als Referenz und haben keinen Einfluss auf deren Auslegung.

2.7.

In diesen Bedingungen bezieht sich ein Gesetz, eine Satzung, eine Verordnung, eine delegierte Gesetzgebung oder eine Anordnung auf die jeweils geänderte, modifizierte oder ersetzte Fassung sowie auf jede darunter erlassene Satzung, Verordnung, delegierte Gesetzgebung oder Anordnung.

3. PREISE

3.1.

Der für die Waren zu zahlende Preis ist, sofern von der Gesellschaft nicht anders schriftlich angegeben, der Listenpreis der Gesellschaft (FCA die Geschäftsräume der Gesellschaft), der zum Zeitpunkt des Versands gültig ist, und im Falle einer Bestellung oder Lieferung in Raten ist der für jede Rate zu zahlende Preis der Listenpreis der Gesellschaft (FCA die Geschäftsräume der Gesellschaft), der zum Zeitpunkt des Versands dieser Rate gültig ist.

3.2.

Die Gesellschaft kann den Preis der Waren jederzeit vor der Lieferung erhöhen, um eine Erhöhung der Kosten für die Gesellschaft widerzuspiegeln, die auf einen außerhalb der Kontrolle der Gesellschaft liegenden Faktor zurückzuführen ist (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Wechselkursschwankungen, Währungsbestimmungen, Änderung der Zölle, Anstieg der Kosten für Arbeit, Materialien oder andere Herstellungskosten), jede Änderung der Liefertermine, Mengen oder Spezifikationen für die Waren, die vom Käufer gewünscht wird, oder jede Verzögerung, die durch Anweisungen des Käufers oder das Versäumnis des Käufers, der Gesellschaft angemessene Informationen oder Anweisungen zu geben, verursacht wird.

3.3.

Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und diese wird, falls zutreffend, zum entsprechenden Satz berechnet.

4. ZUSÄTZLICHE KOSTEN

4.1.

Der Käufer verpflichtet sich, alle Verluste oder zusätzlichen Kosten zu tragen, die der Gesellschaft durch das Versäumnis oder die Verzögerung des Käufers bei der Abnahme der Lieferung oder durch eine Handlung oder Unterlassung seitens des Käufers, seiner Bediensteten, Vertreter oder Angestellten entstehen.

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

5.1.

Die Zahlung erfolgt gemäß den Zahlungsbedingungen, die auf der Auftragsbestätigung oder Pro-Forma-Rechnung der Gesellschaft (je nach Fall) in Bezug auf jede Bestellung festgelegt sind.

5.2.

Werden die Waren in Raten geliefert, kann die Gesellschaft jede Rate jederzeit nach deren Lieferung in Rechnung stellen und die Zahlung ist für jede gelieferte Rate fällig, ungeachtet der Nichtlieferung anderer Raten oder anderer Versäumnisse seitens der Gesellschaft.

5.3.

Wenn der Preis gemäß den für eine Bestellung geltenden Bedingungen in Raten zahlbar ist oder wenn der Käufer zugestimmt hat, bestimmte Mengen von Waren zu bestimmten Zeitpunkten abzunehmen, führt ein Zahlungsverzug des Käufers bei einer fälligen Rate oder das Versäumnis, Lieferanweisungen für eine ausstehende Menge an Waren zu geben, dazu, dass der gesamte Restbetrag des Preises sofort fällig wird.

5.4.

Der Preis der Waren ist der Gesellschaft gemäß den Vertragsbedingungen vollständig, ohne Abzug, Aufrechnung oder Gegenforderung zu zahlen, und der Käufer ist nicht berechtigt, ein Pfandrecht oder ein anderes ähnliches Recht oder eine Forderung auszuüben.

5.5.

Die Zeit der Zahlung ist ein wesentlicher Bestandteil des Vertrags.

5.6.

Unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel, die ihr zustehen, kann die Gesellschaft, wenn der Käufer die Zahlung am Fälligkeitstag nicht leistet, entweder den Vertrag kündigen oder weitere Lieferungen an den Käufer einstellen und dem Käufer Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz der Barclays Bank plc auf den unbezahlten Betrag in Rechnung stellen, bis die Zahlung vollständig erfolgt ist.

5.7.

Sofern in der Auftragsbestätigung oder Pro-Forma-Rechnung der Gesellschaft nichts anderes festgelegt ist, sind alle Zahlungen in Bezug auf die Waren in Pfund Sterling oder (falls vereinbart) in Euro zu leisten. Ist jedoch eine der Gesellschaft geschuldete Zahlung in einer anderen Währung als Pfund Sterling zahlbar, wird der geschuldete Betrag unter Verwendung des Durchschnitts der relevanten Kauf- und Verkaufskurse der Barclays Bank plc in Bezug auf die betreffende Währung bei Geschäftsschluss am Tag der Zahlung berechnet.

6. LIEFERUNG

6.1.

Die Lieferfrist ist die dem Käufer mitgeteilte Frist, innerhalb derer die Waren voraussichtlich von den Geschäftsräumen der Gesellschaft versandt werden, und die von Zeit zu Zeit ab dem Datum des Eingangs der Bestellung des Käufers oder ab dem Eingang aller notwendigen Informationen, die es der Gesellschaft ermöglichen, die Herstellung der Waren zu veranlassen oder zu beschaffen (je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt), berechnet wird.

6.2.

Alle Fristen, Zeiten oder Termine, die für die Lieferung von Waren angegeben werden, erfolgen in gutem Glauben, jedoch ohne jegliche Verantwortung seitens der Gesellschaft. Die Lieferzeit ist kein wesentlicher Bestandteil des Vertrags, noch haftet die Gesellschaft für Verzögerungen, unabhängig davon, ob diese außerhalb der zumutbaren Kontrolle der Gesellschaft liegen oder nicht.

6.3.

Werden die Waren einem Spediteur zur Beförderung an den Käufer oder an einen Hafen des Vereinigten Königreichs für den Export übergeben, so gilt dieser Spediteur für die Zwecke der Abschnitte 44 bis 48 des Sale of Goods Act 1979 als Vertreter der Gesellschaft und nicht des Käufers, für alle anderen Zwecke jedoch als Vertreter des Käufers.

6.4.

Wenn die Gesellschaft zustimmt, den Transport und die Versicherung als Vertreter des Käufers zu arrangieren, erstattet der Käufer der Gesellschaft die vollen Kosten hierfür auf Verlangen oder (falls erforderlich) vor dem Versand.

6.5.

Die Verantwortung der Gesellschaft endet sofort, nachdem der Käufer von der Gesellschaft darüber informiert wurde, dass die Waren zur Lieferung bereitstehen, und die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, dem Käufer die in Abschnitt 32(3) des Sale of Goods Act 1979 festgelegte Mitteilung zu machen.

6.6.

Im Falle eines gültigen Anspruchs gegen die Gesellschaft wegen Nichtlieferung, teilweisem Verlust, Beschädigung oder Nichteinhaltung des Vertrags aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der Gesellschaft verpflichtet sich die Gesellschaft, auf ihre Kosten Abhilfe zu schaffen, haftet jedoch nicht weiter oder in anderer Weise gegenüber Dritten im Zusammenhang mit dieser Nichtlieferung, teilweisem Verlust, Beschädigung oder Nichteinhaltung. Die Gesellschaft übernimmt keinerlei Haftung für die Handlungen oder Unterlassungen des Spediteurs.

6.7.

Wenn der Käufer die Mitteilung gemäß Bedingung 7(6) unterlässt, gelten die Waren in jeder Hinsicht als vertragsgemäß, und der Käufer ist verpflichtet, diese entsprechend anzunehmen und zu bezahlen.

6.8.

Wenn der Käufer aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Lieferung der Waren zu dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem die Waren fällig und zur Lieferung bereit sind, kann die Gesellschaft nach eigenem Ermessen und unbeschadet ihrer anderen Rechte und Rechtsmittel die Waren auf Risiko und Kosten des Käufers lagern und alle angemessenen Schritte unternehmen, um sie auf Kosten des Käufers zu sichern und zu versichern, vorausgesetzt, der Käufer wird unverzüglich darüber informiert.

6.9.

Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung jederzeit anzunehmen, bevor der Vertrag aufgelöst oder die Rate storniert wird.

6.10.

Die Gesellschaft kann die Lieferung in Raten in solchen Mengen und in solchen Intervallen vornehmen, wie sie es beschließt, und jede ausdrückliche Bestimmung bezüglich Raten im Vertrag gilt zusätzlich zu diesem Recht und schränkt es nicht ein.

7. RÜCKGABEN

7.1.

Gemäß dem Vertrag gelieferte Waren dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Gesellschaft zurückgegeben werden. Ordnungsgemäß genehmigte Rücksendungen sind auf Kosten des Käufers an die Geschäftsräume der Gesellschaft zu senden.

8. ÜBERGANG DES EIGENTUMS UND DES RISIKOS

8.1.

Ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung des Käufers durch die Gesellschaft, dass die Waren zur Abholung bereitstehen, gehen die Waren auf Risiko des Käufers über, der allein für deren Verwahrung und Wartung verantwortlich ist und eine entsprechende Versicherung abschließen sollte.

8.2.

Ungeachtet der Lieferung und des Übergangs des Risikos an den Waren oder anderer Bestimmungen dieser Bedingungen bleiben die Waren Eigentum der Gesellschaft, bis alle der Gesellschaft geschuldeten Beträge vollständig und bedingungslos in verrechneten Mitteln bezahlt wurden.

8.3.

Solange die Waren Eigentum der Gesellschaft bleiben, hat der Käufer die Waren getrennt von allen anderen Waren in seinem Besitz als treuhänderischer Vertreter und Verwahrer für die Gesellschaft aufzubewahren und als Eigentum der Gesellschaft zu kennzeichnen, und er hat die Waren ordnungsgemäß zu lagern, zu schützen und zu versichern und als Eigentum der Gesellschaft zu kennzeichnen.

8.4.

Im Falle eines Weiterverkaufs der Waren durch den Käufer erstreckt sich der Nutzungsanspruch der Gesellschaft auf den Erlös aus dem Verkauf oder einer anderen Verfügung darüber, so dass dieser Erlös oder jede Forderung danach an die Gesellschaft abgetreten wird und bis zur und vorbehaltlich dieser Abtretung treuhänderisch auf einem gesondert gekennzeichneten Konto für die Gesellschaft vom Käufer gehalten wird, der in dieser Hinsicht in einer streng treuhänderischen Eigenschaft handelt.

8.5.

Wenn der Käufer den Preis nicht gemäß dem Vertrag zahlt, kann die Gesellschaft vom Käufer die Herausgabe der Waren an die Gesellschaft verlangen, und wenn der Käufer dies nicht unverzüglich tut, kann sie die vom Käufer besetzten oder im Besitz des Käufers befindlichen Geschäftsräume oder Grundstücke betreten, um die Waren zu entfernen. Die Gesellschaft kann die Waren dann weiterverkaufen, wobei diese Befugnis zusätzlich zu (und nicht anstelle von) jeder anderen Verkaufsbefugnis ist, die sich aus dem Gesetz, einer stillschweigenden Vereinbarung oder anderweitig ergibt.

9. BEDINGUNGEN UND GEWÄHRLEISTUNGEN

9.1.

Jede Beschreibung oder Spezifikation der Waren wird in gutem Glauben auf der Grundlage durchschnittlicher Ergebnisse von Standardtests gegeben, aber alle Bedingungen oder Gewährleistungen (ausdrücklich oder stillschweigend), dass die Waren dieser Beschreibung oder Spezifikation entsprechen, werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, und die Verwendung einer solchen Beschreibung oder Spezifikation stellt keinen Verkauf nach Beschreibung dar.

9.2.

Alle Bedingungen oder Gewährleistungen (unabhängig davon, ob sie ausdrücklich oder stillschweigend durch Gesetz, Common Law oder durch Verhalten oder eine frühere Geschäftsbeziehung oder Handelsbrauch oder -usancen impliziert sind) hinsichtlich der Qualität oder Eignung der Waren für einen bestimmten Zweck, selbst wenn dieser Zweck der Gesellschaft ausdrücklich oder stillschweigend bekannt gegeben wird, sind ausdrücklich ausgeschlossen.

9.3.

Wenn dem Käufer eine Warenprobe gezeigt und von ihm inspiziert wurde oder dem Käufer Ergebnisse von Standardtests an einer Probe zur Verfügung gestellt werden, wurde eine solche Probe ausschließlich gezeigt und inspiziert oder getestet, um dem Käufer die Möglichkeit zu geben, die Qualität der Gesamtmenge selbst zu beurteilen, und nicht, um einen Verkauf nach Probe zu begründen.

9.4.

Der Käufer trägt das Risiko dafür, dass die Waren mit der Probe übereinstimmen oder hinsichtlich ihres Zustands oder ihrer Eignung für einen bestimmten Zweck.

9.5.

Ohne Einschränkung akzeptiert der Käufer ausdrücklich, dass die Farbabstimmung der Waren zwischen verschiedenen Produktionsläufen variieren kann und dass jede angemessene Abweichung den Käufer nicht berechtigt, Waren abzulehnen oder Schadensersatz oder Entschädigung jeglicher Art diesbezüglich zu verlangen.

9.6.

Mit Ausnahme der in diesen Bedingungen ausdrücklich vorgesehenen Bestimmungen sind alle gesetzlich oder durch Common Law implizierten Gewährleistungen, Bedingungen oder sonstigen Bestimmungen im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

10. MANGELHAFTE WAREN

10.1.

Anstelle aller Rechte, die der Käufer ohne diese Bedingungen gehabt hätte oder haben könnte, verpflichtet sich die Gesellschaft nach eigenem Ermessen:

  • (a)dem Käufer den vom Käufer an die Gesellschaft für die Waren gezahlten Preis (ausschließlich Transport- oder sonstiger Kosten) gutzuschreiben; oder
  • (b)Ersatzwaren kostenlos am vom Käufer angegebenen Lieferort zu liefern;

in Bezug auf von der Gesellschaft hergestellte oder verarbeitete Waren, bei denen innerhalb von zwölf Monaten nach Lieferung ein schwerwiegender Material- oder Verarbeitungsfehler auftritt, vorausgesetzt, die Waren wurden in jedem Fall angenommen und bezahlt.

10.2.

Im Falle von Waren, die nicht von der Gesellschaft hergestellt wurden, wird die Gesellschaft sich in angemessener Weise bemühen, dem Käufer alle Vorteile aus einer Garantie des Lieferanten der Gesellschaft zu übertragen, vorausgesetzt, die Waren wurden vom Käufer angenommen und bezahlt.

10.3.

Um seine Rechte gemäß dieser Bedingung auszuüben, muss der Käufer die Gesellschaft innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung der mangelhaften Waren oder (wenn der Mangel oder Fehler bei angemessener Untersuchung nicht erkennbar war) innerhalb von sieben Tagen ab dem Datum informieren, an dem ein solcher Mangel entdeckt wurde oder vernünftigerweise hätte entdeckt werden müssen, und, falls von der Gesellschaft verlangt, die mangelhaften Waren frachtfrei an die Geschäftsräume der Gesellschaft zurücksenden. Wenn die Annahme nicht verweigert wird und der Käufer die Gesellschaft nicht entsprechend benachrichtigt, ist der Käufer nicht berechtigt, die Waren abzulehnen, und die Gesellschaft haftet nicht für einen solchen Mangel oder Fehler, und der Käufer ist verpflichtet, den Preis so zu zahlen, als ob die Waren gemäß dem Vertrag geliefert worden wären.

10.4.

Nichts in diesen Bedingungen begründet eine Haftung der Gesellschaft in Bezug auf Schäden, die während des Transports der Waren entstehen, oder Mängel der Waren, die auf Handlungen, Unterlassungen, Fahrlässigkeit oder Versäumnisse des Käufers, seiner Bediensteten, Subunternehmer oder Vertreter zurückzuführen sind, einschließlich insbesondere, aber ohne Einschränkung der Allgemeinheit des Vorstehenden, auf die Nichteinhaltung von Empfehlungen der Gesellschaft zur Lagerung und Handhabung der Waren durch den Käufer oder die missbräuchliche Verwendung, Änderung oder Reparatur der Waren ohne Zustimmung der Gesellschaft.

10.5.

Wenn die Waren in Teillieferungen geliefert werden sollen, ist ein Mangel in einer Teillieferung kein Grund für die Stornierung der restlichen Teillieferungen, und der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung anzunehmen.

11. ZEICHNUNGEN DES KÄUFERS

11.1.

Die Gesellschaft haftet nicht für Verluste jeglicher Art, die sich aus Ungenauigkeiten oder Unvollständigkeiten in Anweisungen, Zeichnungen, Stücklisten oder Spezifikationen ergeben, die vom Käufer bereitgestellt wurden.

11.2.

Der Käufer garantiert der Gesellschaft, dass alle von ihm gelieferten Anweisungen, Entwürfe und Spezifikationen keine geistigen Eigentumsrechte oder sonstigen Rechte Dritter verletzen, und der Käufer stellt die Gesellschaft von allen Verlusten, Kosten und Ausgaben frei, die der Gesellschaft direkt oder indirekt infolge einer Verletzung dieser Garantie entstehen können.

12. VERZUG ODER INSOLVENZ DES KÄUFERS

12.1.

Unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel, die der Gesellschaft zustehen, kann die Gesellschaft den Vertrag und jeden anderen Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Käufer kündigen oder (unbeschadet des Rechts der Gesellschaft, den Vertrag später aus demselben Grund zu kündigen, falls sie dies beschließt) weitere Lieferungen aussetzen, wenn:

  • (a)der Käufer eine freiwillige Vereinbarung mit seinen Gläubigern trifft oder (als Einzelperson oder Firma) in Konkurs gerät oder (als Unternehmen) einem Verwaltungsverfahren unterliegt oder in Liquidation geht; oder
  • (b)ein Belastungsberechtigter den Besitz ergreift oder ein Konkursverwalter für das Eigentum oder die Vermögenswerte des Käufers bestellt wird; oder
  • (c)der Käufer die Geschäftstätigkeit einstellt oder einzustellen droht; oder
  • (d)die Gesellschaft vernünftigerweise befürchtet, dass eines der vorgenannten Ereignisse in Bezug auf den Käufer unmittelbar bevorsteht und den Käufer entsprechend benachrichtigt.
12.2.

Wenn die Waren geliefert, aber nicht bezahlt wurden, wird der Preis ungeachtet einer entgegenstehenden früheren Vereinbarung oder Absprache sofort fällig und zahlbar.

13. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

13.1.

Unbeschadet aller anderen Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ist die Haftung der Gesellschaft gegenüber dem Käufer für Verluste oder Schäden jeglicher Art und Ursache in Bezug auf eine Bestellung auf den Preis der bestellten Waren beschränkt und darf diesen unter keinen Umständen überschreiten.

13.2.

Die Gesellschaft haftet dem Käufer nicht für entgangene Verträge, Gewinne, erwartete Einsparungen, Einnahmen, Geschäfte oder indirekte oder Folgeschäden.

13.3.

Nichts in diesen Bedingungen schließt die Haftung der Gesellschaft für Tod oder Körperverletzung infolge ihrer Fahrlässigkeit oder für Betrug aus oder beschränkt sie.

13.4.

Diese Bedingung gilt sowohl vor als auch nach Beendigung des Vertrags.

14. ZUSICHERUNGEN

14.1.

Eine Zusicherung oder Gewährleistung ist nur gültig, wenn sie von der Gesellschaft schriftlich gegeben wird, vorausgesetzt, die Abbildungen und Zeichnungen in den Katalogen und Informationsblättern der Gesellschaft sind als allgemein gedacht und stellen keine Zusicherung oder Gewährleistung dar oder bilden einen Teil des Vertrags.

14.2.

Jede Partei erklärt sich damit einverstanden, dass sie beim Abschluss des Vertrags nicht auf der Grundlage von Zusicherungen, Gewährleistungen oder sonstigen Bestimmungen handelt und sich nicht auf solche verlässt, es sei denn, dies ist im Vertrag ausdrücklich vorgesehen, und alle durch Gesetz oder Common Law implizierten Bedingungen, Gewährleistungen oder sonstigen Bestimmungen sind im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen, und die Gesellschaft hat, soweit gesetzlich zulässig, keine stillschweigenden Verpflichtungen, Pflichten oder Haftungen aus Delikt, Gesetz oder anderweitig, außer denjenigen, die ausdrücklich im Vertrag festgelegt sind.

14.3.

Nichts in dieser Bedingung schränkt die Haftung für Betrug ein oder schließt sie aus.

15. HÖHERE GEWALT

15.1.

Die Gesellschaft kann die Lieferung aussetzen, verzögern oder stornieren oder die gelieferte Menge für den Zeitraum und in dem Umfang reduzieren, in dem sie durch Umstände, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, an der Herstellung, Beschaffung oder Lieferung der Waren gehindert, behindert oder verzögert wird, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Streiks, Aussperrungen, Unfälle, Krieg, Feuer, Reduzierung oder Nichtverfügbarkeit von Strom in der Produktionsanlage, Ausfall von Anlagen oder Maschinen, Mangel oder Nichtverfügbarkeit von Rohstoffen aus normalen Bezugsquellen, Arbeitskämpfe oder Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen.

16. STORNIERUNG

16.1.

Verträge dürfen vom Käufer nur mit schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft und gegen Zahlung eines Betrags an die Gesellschaft storniert werden, der erforderlich ist, um die Gesellschaft vollständig gegen alle Verluste (einschließlich entgangenem Gewinn), Kosten (einschließlich Kosten für verwendete Arbeitskräfte und Materialien), Schäden, Gebühren und Auslagen, die aus der besagten Stornierung resultieren, schadlos zu halten.

17. SONSTIGES

17.1.

Die Gesellschaft kann den Vertrag mit dem Käufer abtreten und/oder novieren oder den gesamten Vertrag oder Teile davon an jede Person, Firma oder jedes Unternehmen untervergeben.

17.2.

Ein Verzicht der Gesellschaft auf die Geltendmachung eines Verstoßes des Käufers gegen den Vertrag gilt nicht als Verzicht auf die Geltendmachung eines späteren Verstoßes gegen dieselbe oder eine andere Bestimmung.

17.3.

Änderungen dieser Bedingungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich zwischen den bevollmächtigten Vertretern des Käufers und der Gesellschaft vereinbart wurden.

17.4.

Eine Person, die nicht Vertragspartei ist, hat nach dem Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 kein Recht, eine Bestimmung des Vertrags durchzusetzen.

17.5.

Der Vertrag unterliegt in jeder Hinsicht dem Recht der Isle of Man und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen. Er gilt als auf der Isle of Man geschlossen, und der Käufer und die Gesellschaft erklären sich damit einverstanden, sich der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der Gerichte der Isle of Man zu unterwerfen.

17.6.

Nichts in diesem Vertrag schränkt das Recht einer der Parteien ein, Klagen, Verfahren oder Maßnahmen gegen die andere Partei vor jedem anderen zuständigen Gericht am Wohnsitz dieser anderen Partei zu ergreifen, noch schließt die Ergreifung solcher Maßnahmen in einer oder mehreren Gerichtsbarkeiten die Ergreifung solcher Maßnahmen in einer anderen Gerichtsbarkeit, ob gleichzeitig oder nicht, in dem Maße aus, wie es das Recht dieser anderen Gerichtsbarkeit zulässt.